„Verlobungszeit ist schönste Zeit; Liebe wächst und Gemeinsamkeit. Wir wünschen, dass ihr stets findet, was immer fester euch zusammenbindet!“ so dichtete der große Johann Wolfgang von Goethe. Alles zu dem historischen- und auch rechtlichem Hintergründen (!!!) einer Verlobung und ihren möglichen Formen in diesem Artikel! Ein MUST-READ für alle die sich verloben wollen.
Geschichtliche Hintergründe der Verlobung
In den unterschiedlichsten Kulturen gibt es die viele verschiedene Formen der Verlobungstraditionen. Für uns sind vor allem historisch die Ursprünge einer Verlobung aus der jüdische Glaubensausübung interessant und prägend gewesen: Hier ist es vor allem ein Rechtsakt. Erusin (oder Kidduschin) bedeutet Heiligung und umfasst den Akt der Verlobung vor Zeugen, während nissu’in oder Chuppa die eigentliche Hochzeitzeremonie bezeichnet. Die Verlobungszeit war also ein rechtlich bindender, vor Zeugen ausgesprochener Akt, der als eine Vorbereitungszeit (Heiligung) auf die Ehe verstanden wurde. Ähnlich wurde dies dann auch in der griechischen Antike übernommen.
Es ist noch gar nicht so lange her, da war es üblich sich ausschließlich im engen Kreis der Verwandtschaft oder Familie verloben. Das ist heute anders. Der Antrag wird heute oft viel intimer – oft nur zu zweit – gestellt. Die frisch Verlobten teilen dann die gute Nachricht via Grußkarte oder eben nur einem geänderten Facebook-Beziehungsstatus mit.
Als äußeres Zeichen der Verlobung ist aber immer noch die Schenkung eines Verlobungsringes – traditionell des Mannes an die Frau – üblich. Im Unterschied zum Trau- oder Ehering wird der Verlobungsring aber häufig am Ringfinger der linken Hand getragen.
Bereits im Alten Ägypten war der Trauring ein must-have der Eheschließung. Damals trug man den Ring allerdings ausschließlich an der linken Hand.
„Vergleichbar den Verlobungsringen aus echtem, fugenlosem Gold, so bleibe Euch in allen Dingen das Glück der Liebe immer hold!“
(Friedrich Morgenroth)
Diese Tradition kam daher, dass man annahm, dass eine Liebesader (lateinisch: Vena amoris) vom Herzen direkt zum Ringfinger führen würde. Der Ring sollte so nah wie möglich am Herzen getragen werden. Die Römer übernahmen die ägyptische Tradition den Ring am „vierten Finger“ zu tragen. Bis heute wird der Ehering in den allermeisten westlichen Ländern an der linken Hand getragen (an der rechten Hand wir er nur in Deutschland, Österreich, Polen, Russland, Bulgarien, Litauen, Norwegen und der Ukraine getragen). In Deutschland trägt traditionell nur die Frau einen Verlobungsring. Der Mann ist in der Regel derjenige, der den Ring aussucht und kauft. Übrigens: In den USA ist es Tradition, dass der Verlobungsring ca. 3 Monatsgehälter Wert ist.
„O, dass sie ewig grünen bliebe, die schöne Zeit der jungen Liebe.“
(Friedrich von Schiller)
Christen haben diese Tradition dann weitergeführt und ab dem 13. Jahrhundert war der Trauring ein fester Bestandteil der kirchlichen Trauung.
Rechtliche Aspekte einer Verlobung
Eine Verlobung ist bis heute aber keine rein romanische Angelgenheit. Schon in der Bibel war das Verlöbnis eben auch ein Vertragsabschluss, bei dem der Mann sich zur Zahlung einer Heiratsgabe (2. Mo 22,15) verpflichtete.[1]
Die rechtlichen Verhältnisse des Verlöbnisses sind in Deutschland im ersten Titel des Familienrechts, also den §§ 1297–1302 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Um es kurz zu machen: es handelt sich beim Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen.
Ein Vertrag ist immer bindet, im Zweifel droht Schadensersatz. Der Volksmund lästert: „Die Liebe ist das Licht des Lebens – in der Ehe kommt die Stromrechnung.“ Aber nicht nur in der Ehe kann es bei einem Scheitern teuer werden… Was viele nicht wissen, ist das auch eine aufgekündigte Verlobung unter Umständen Schadenersatzansprüche auslösen kann!
Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.
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Was heißt das? Nun dies kann dann zum Beispiel ein Thema werden, wenn einer von beiden aufgrund des Eheversprechens seinen Job im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe gekündigt hat oder eine Wohnung für den anderen renoviert worden ist (hier könnten auch die geprellten Schwiegereltern Schadensersatz fordern). Auch die ins Wasser gefallene Hochzeitsfeier (zum Beispiel die bezahlte Hochzeitstorte, Hochzeitskleid usw.) kann Schadensersatzansprüche auslöse. Nach § 1302 BGB verjähren die vorgenannten Ansprüche der Verlobten untereinander innerhalb von drei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Übrigens, noch bis ins Jahr 1998 konnte eine jungfräuliche Verlobte von ihrem Verlobten eine Entschädigung – das sogenannte Kranzgeld – verlangen, wenn sie durch ihn ihre Unschuld verlor und der Verlobte später von der Verlobung zurücktrat – dies gilt heute aber nicht mehr!
Eigentlich selbstverständlich: Bei – auch einvernehmlichem – Unterbleiben der Heirat kann jeder Beteiligte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Versprechens gegeben worden sind.
Gut zu wissen: Sobald sich ein Paar verlobt, gilt es vor Gericht als verwandt. Verlobte müssen aus diesem Grund nicht gegeneinander aussagen.
Formen der Verlobung
Rein rechtlich ist es so: Es spielt keine Rolle, ob eine Verlobung in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet. Auch ein „konkludentes Verlöbnis“, etwa durch einvernehmlichen Kauf von Eheringen oder gemeinsames Vorbereiten von Einladungen zur Hochzeit ist bindend.[2] Als Verlobte gelten ferner Personen, die sich beim Standesamt zur Eheschließung angemeldet haben.
„Das Schönste aber hier auf Erden, ist lieben und geliebt zu werden.“
(Wilhelm Busch)
Aber lassen wir den rechtlichen Aspekt jetzt einmal beiseite. Er hält eine kurze Ansprache an sie und bemüht sich dabei nicht zu stottern. Dann folgt die schönste Frage im Leben: „Willst du mich heiraten?“. Antwortet die gefragte Person mit „Ja!“, ist die Verlobung geschlossen. Ganz nach dem Motto „Selbst ist die Frau!“ darf der Antrag heute aber auch von der Frau gestellt werden.
Aber bleiben wir einmal bei der klassischen Rollen Verteilung: Laut einer Studie der amerikanischem Men’s Health finden 76 % der befragten Männer, dass man beim Antrag unbedingt knien sollte. Warum bei dem Heiratsantrag gekniet wird weiß heute allerdings niemand mehr. Das Niederknien ist schon seit Jahrtausenden in vielen Kulturen ein Ausdruck von Demut und Respekt.
Die Familienhistorikerin Stephanie Coontz bringt einen weiteren, sehr schönen Aspekt mit ins Spiel: Das Niederknien steht für sie im starken Kontrast zur sinnbildlich maskulinen, aufrechten Haltung. Durch die Kniebeuge mache sich der Mann beim Antrag kleiner als die Frau und zeige sich damit in einer verletzlichen Position.
„Dass nimmer trübe Ungemach, dass fern euch bleibe Not und Schmach, dass nie ihr eine Träne weint, dass stets in Liebe ihr vereint, dass stets ihr aller Sorgen bar, das wünsch’ ich dem verlobten Paar!“
(Theodor Storm)
Viele Paare verloben sich auf einer gemeinsamen Reise. Zum Beispiel am Strand oder einem Berggipfel.
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Nach dem erteilten Ja-Wort beginnt dann auch die Vorbereitung für Hochzeit. Wie soll geheiratet werden? Eine freie.- oder kirchliche Trauung? Soll drinnen oder draußen geheiratet werden? Was kostet eine Trauung eigentlich? Wo finde ich gute Dienstleister? Für all diese Frage haben wir viele gute Artikel für Euch als Paar aufgearbeitet. Gute Tipps und Tricks (Beziehungstipps und Tipps rund ums heiraten) erhält Du von uns absolut kostenlos… schaut am besten als frisch verlobtes Paar zusammen auf unserem Blog vorbei.
[1] Christian Rosenthal: Verlobungszeit – was ist der Sinn? Folge mir nach 08/2016, S. 27
[2] Amtsgericht Neumünster, FamRZ 2000, 817.
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